Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Bildung und Erneuerung
§ 6. (1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder. Sinkt ihre Zahl unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (§ 10 Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.Paragraph 6, (1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder. Sinkt ihre Zahl unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.
(2)Absatz 2,Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen sein. Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer der Sparkasse sowie Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind.Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen sein. Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer der Sparkasse sowie Personen, die nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind. (3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen, ferner durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Anmerkung
Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart als Gewerbeordnung 1994 - GewO,
BGBl. Nr. 194/1994.
Dokumentnummer
NOR12046999
Alte Dokumentnummer
N3197924560L