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§ 12 SpG

Fassungen
01.03.1979 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 64/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1201.01.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 184/1998
§ 1201.03.197931.12.1998 BGBl. Nr. 64/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1979BGBl. Nr. 64/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 184/1998

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Auflösung des Vereins

Paragraph 12, (1) Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat, diese vom Bundesminister für Finanzen genehmigt und die Abwicklung oder Verschmelzung durchgeführt worden ist.

  1. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestands innerhalb einer vom Landeshauptmann gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt. Der Landeshauptmann hat einen Abwickler zu bestellen. Die rechtskräftige Auflösung des Vereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse, wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse neu gebildet wird.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Auflösung des Vereins im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzumachen.

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047005

alte Dokumentnummer

N3197924566L