Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder
§ 15. (1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.Paragraph 15, (1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.
(2)Absatz 2,Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, BWG.
(3)Absatz 3,Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:
Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;
Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.Personen, die nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
(4)Absatz 4,Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.
Anmerkung
Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart als Gewerbeordnung 1994 - GewO,
BGBl. Nr. 194/1994.
Dokumentnummer
NOR12047008
Alte Dokumentnummer
N3197924569L