Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 326/1986Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Sparkassenrat
§ 17. (1) Der Sparkassenrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen.Paragraph 17, (1) Der Sparkassenrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen.
(2)Absatz 2,Dem Sparkassenrat obliegen weiters:
die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;
die Bestellung und der Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter sowie der stellvertretenden Vorstandsmitglieder;
der Abschluß und die Änderung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern; der Sparkassenrat hat dafür zu sorgen, daß die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Sparkasse stehen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art;
die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Sparkassenrat (Ausschuß) und über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich einer Geschäftsverteilung (§ 16 Abs. 5);die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Sparkassenrat (Ausschuß) und über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich einer Geschäftsverteilung (Paragraph 16, Absatz 5,);
die Beschlußfassung über den Entscheidungsrahmen bei Krediten, insbesondere über Art und Höchstgrenzen derselben;
die Behandlung der Prüfungsberichte der Prüfungsstelle (§ 24);die Behandlung der Prüfungsberichte der Prüfungsstelle (Paragraph 24,);
die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts sowie die Beschlußfassung über die Verwendung des Gewinns und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
bei Vereinssparkassen die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Lageberichts und des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2 an die Vereinsversammlung;bei Vereinssparkassen die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Lageberichts und des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, an die Vereinsversammlung;
die Festsetzung der Sitzungsgelder;
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands;
die Beschlußfassung über die Verschmelzung oder die Auflösung der Sparkasse;
die Bestellung der Abwickler und ihre Entlastung.
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkasse Aktiengesellschaft sowie die Hereinnahme von Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG) bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats.Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß Paragraph 92, BWG in eine Sparkasse Aktiengesellschaft sowie die Hereinnahme von Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (Paragraph 23, Absatz 7, BWG) bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats.
(4)Absatz 4,Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Sparkassenrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß bestimmten Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Sparkassenrats oder eines dazu gemäß § 18 Abs. 5 eingesetzten Ausschusses durchgeführt werden dürfen.Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Sparkassenrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß bestimmten Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Sparkassenrats oder eines dazu gemäß Paragraph 18, Absatz 5, eingesetzten Ausschusses durchgeführt werden dürfen.
(5)Absatz 5,Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z 11 und Abs. 3 über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkasse Aktiengesellschaft (§ 92 BWG) bedürfen bei Gemeindesparkassen der Zustimmung der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen der Zustimmung der Vereinsversammlung.Die Beschlüsse gemäß Absatz 2, Ziffer 11 und Absatz 3, über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkasse Aktiengesellschaft (Paragraph 92, BWG) bedürfen bei Gemeindesparkassen der Zustimmung der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen der Zustimmung der Vereinsversammlung.
(6)Absatz 6,Der Sparkassenrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern sowie den vom Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) entsendeten Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Sparkassenrats darf insgesamt dreißig nicht übersteigen.
(7)Absatz 7,Vorsitzender des Sparkassenrats ist bei Gemeindesparkassen der Bürgermeister der Haftungsgemeinde (§ 13 Abs. 2 Z. 5), bei Vereinssparkassen der Vereinsvorsteher. Die Gemeindevertretung kann anstelle des Bürgermeisters ein Mitglied des Gemeinderats zum Vorsitzenden des Sparkassenrats bestellen.Vorsitzender des Sparkassenrats ist bei Gemeindesparkassen der Bürgermeister der Haftungsgemeinde (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5,), bei Vereinssparkassen der Vereinsvorsteher. Die Gemeindevertretung kann anstelle des Bürgermeisters ein Mitglied des Gemeinderats zum Vorsitzenden des Sparkassenrats bestellen.
(8)Absatz 8,Die weiteren Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (§ 9 Abs. 2) zu wählen.Die weiteren Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (Paragraph 9, Absatz 2,) zu wählen.
(9)Absatz 9,Die Mitglieder des Sparkassenrats können ihre Aufgaben nicht durch andere ausüben lassen. Die Satzung kann aber zulassen, daß ein Sparkassenratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(10) Die Mitglieder des Sparkassenrats können nicht zugleich dem Vorstand der Sparkasse angehören.
Anmerkung
Zu Abs. 2 Z 7 und 8: Mit 1. 1. 1994 wurde der Ausdruck
„Geschäftsberichts” durch „Lageberichts” ersetzt.
Zu Abs. 3: Mit dem gleichen Datum wurden die Verweise auf ”§ 12
Abs. 6 KWG” und „§ 12 Abs. 7 KWG” durch „§ 23 Abs. 4 und 5 BWG”
und „§ 23 Abs. 7 BWG” ersetzt.
Zu Abs. 3 und 5: Ebenso wurden die Worte „des gesamten
Unternehmens” durch die Worte „des Unternehmens” ersetzt. Weiters
wurde der Verweis auf „§ 8a” durch „§ 92 BWG” ersetzt.
(vgl. § 45 idF BGBl. Nr. 532/1993).
Dokumentnummer
NOR12047010
alte Dokumentnummer
N3197924571L