Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Rechnungslegung
§ 23. (1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.Paragraph 23, (1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.
(2)Absatz 2,Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis zum 31. März des Folgejahres den Jahresabschluß (Konzernabschluß) unter Verwendung eines Formblatts (Anlagen zu § 43 BWG) aufzustellen und den Lagebericht (Konzernlagebericht) zu verfassen.Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis zum 31. März des Folgejahres den Jahresabschluß (Konzernabschluß) unter Verwendung eines Formblatts (Anlagen zu Paragraph 43, BWG) aufzustellen und den Lagebericht (Konzernlagebericht) zu verfassen.
(3)Absatz 3,Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (§ 24 Abs. 1) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (Paragraph 24, Absatz eins,) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.
(4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 26, BGBl. Nr. 326/1986.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1986,.)
Dokumentnummer
NOR12047016
Alte Dokumentnummer
N3197924577L