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§ 26 SpG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 2601.01.199131.03.2002 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Freiwillige Auflösung

Paragraph 26, (1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (Paragraph 9,) wirksam. Der Vorstand hat sodann die Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

  1. Absatz 2,Der Auflösung hat die Abwicklung (Paragraph 27,) zu folgen. Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (Paragraph 15,) zu erfüllen und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler haben ihre Bestellung und deren Widerruf dem Landeshauptmann anzuzeigen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 3,Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht innerhalb von drei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler gilt der Paragraph 16, Absatz 7, sinngemäß.

Anmerkung

Zu Abs. 1 und 2: Der Ausdruck „Handelsregister” wurde bereits mit
Art. XXII Abs. 3 FBG, BGBl. Nr. 10/1991, durch „Firmenbuch” ersetzt
(vgl. auch § 45 idF BGBl. Nr. 532/1993).

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047019

Alte Dokumentnummer

N3197924580L