Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Aufsichtsbehörden
§ 28. (1) Die Sparkassenaufsicht wird in erster Instanz vom Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, und in zweiter Instanz vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt, soweit dieser nicht nach diesem Bundesgesetz allein zuständig ist. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen nach dem Bankwesengesetz wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 28, (1) Die Sparkassenaufsicht wird in erster Instanz vom Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, und in zweiter Instanz vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt, soweit dieser nicht nach diesem Bundesgesetz allein zuständig ist. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen nach dem Bankwesengesetz wird hiedurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörden können von den Organen der Sparkasse Auskünfte über alle Angelegenheiten der Sparkasse fordern sowie in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Sparkasse Einsicht nehmen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Der Ausdruck „Kreditwesengesetz” wurde durch
„Bankwesengesetz” ersetzt (vgl. § 45 idF BGBl. Nr. 532/1993).
Dokumentnummer
NOR12047021
alte Dokumentnummer
N3197924582L