Rechtstracker.at

§ 29 SpG

Fassungen
31.12.1994 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 22/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 2931.12.199431.03.2002 BGBl. Nr. 22/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

31.12.1994BGBl. Nr. 22/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Staatskommissär

Paragraph 29, (1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft sind ein Staatskommissär und bei Bedarf auch ein Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, BWG entsprechen müssen. Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann zu bestellen, solange die Bilanzsumme 100 Milliarden Schilling nicht übersteigt, ansonsten vom Bundesminister für Finanzen. Ein vom Landeshauptmann bestellter Staatskommissär (Stellvertreter) ist von diesem abzuberufen, sobald die Bilanzsumme einer Sparkasse oder Sparkassen Aktiengesellschaft 100 Milliarden Schilling übersteigt.

  1. Absatz 2,Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach Paragraph 76, Absatz 3, BWG vorliegt.
  2. Absatz 3,Der Staatskommissär (Stellvertreter) hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit und über von ihm wahrgenommene Beanstandungen zu übermitteln. Über einen von ihm erhobenen Einspruch hat der Staatskommissär (Stellvertreter) dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann unverzüglich zu berichten.
  3. Absatz 4,Im übrigen ist Paragraph 76, BWG anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047022

Alte Dokumentnummer

N3197924583L