Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Staatskommissär
§ 29. (1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft sind ein Staatskommissär und bei Bedarf auch ein Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müssen. Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann zu bestellen, solange die Bilanzsumme 100 Milliarden Schilling nicht übersteigt, ansonsten vom Bundesminister für Finanzen. Ein vom Landeshauptmann bestellter Staatskommissär (Stellvertreter) ist von diesem abzuberufen, sobald die Bilanzsumme einer Sparkasse oder Sparkassen Aktiengesellschaft 100 Milliarden Schilling übersteigt.Paragraph 29, (1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft sind ein Staatskommissär und bei Bedarf auch ein Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, BWG entsprechen müssen. Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann zu bestellen, solange die Bilanzsumme 100 Milliarden Schilling nicht übersteigt, ansonsten vom Bundesminister für Finanzen. Ein vom Landeshauptmann bestellter Staatskommissär (Stellvertreter) ist von diesem abzuberufen, sobald die Bilanzsumme einer Sparkasse oder Sparkassen Aktiengesellschaft 100 Milliarden Schilling übersteigt.
(2)Absatz 2,Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt.Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach Paragraph 76, Absatz 3, BWG vorliegt.
(3)Absatz 3,Der Staatskommissär (Stellvertreter) hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit und über von ihm wahrgenommene Beanstandungen zu übermitteln. Über einen von ihm erhobenen Einspruch hat der Staatskommissär (Stellvertreter) dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann unverzüglich zu berichten.
(4)Absatz 4,Im übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.Im übrigen ist Paragraph 76, BWG anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12047022
Alte Dokumentnummer
N3197924583L