Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
Kreditvereine
§ 39. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.Paragraph 39, (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß Paragraph 19, Litera f, des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.
(2)Absatz 2,Jede Änderung der Satzung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3,Bei der Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse gemäß § 92 BWG ist auch der gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser bestehen.Bei der Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse gemäß Paragraph 92, BWG ist auch der gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser bestehen.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Die Worte „des gesamten Unternehmens'' wurden durch
„des Unternehmens'' und der Verweis auf „§ 8a'' durch „§ 92 BWG''
ersetzt (vgl. § 45 idF BGBl. Nr. 532/1993).
Dokumentnummer
NOR12047032
alte Dokumentnummer
N3197924593L