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§ 6

Fassungen
04.04.1980 bis 11.05.1982 — BGBl. Nr. 135/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 612.05.198231.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 604.04.198011.05.1982 BGBl. Nr. 135/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wärmeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.04.1980BGBl. Nr. 135/1980

Außerkrafttretensdatum

11.05.1982

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 (Paragraph 18, EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,,

in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,) bis

31. 12. 1981 (Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1982,)

Text

Anlagen zur Nutzung der Biomasse

Paragraph 6, (1) Anlagen zur ausschließlichen Verfeuerung von biogenen Rohstoffen und biogenen Abfällen (Biomasse) umfassen

  1. Ziffer eins
    Aufbereitungseinrichtungen (zB Zerkleinerung, Trocknung, Pelletierung der Biomasse),
  2. Ziffer 2
    Speicherungseinrichtungen für die aufbereitete Biomasse (Silos, Speicherbehälter),
  3. Ziffer 3
    ortsgebundene Transporteinrichtungen für die aufbereitete Biomasse (Transporteinrichtungen zwischen Aufbereitung, Speicher und Feuerungseinrichtung),
  4. Ziffer 4
    die Feuerungseinrichtung,
  5. Ziffer 5
    Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen zum Betrieb der Anlage,
  6. Ziffer 6
    Warmwasserspeicher, die dem Ausgleich von Wärmeproduktion und Wärmebedarf dienen.
  1. Absatz 2,Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Umrüstung von bestehenden Feuerungsanlagen auf die ausschließliche Verfeuerung von Biomasse und Aufwendungen für Zusatzausrüstungen zur Verbesserung bestehender Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse und Anlagen zur Umwandlung von Biomasse in Sekundärenergieträger. Begünstigt ist auch die Installation von Holzkachel-, Holzdauerbrand- und Sägespäneöfen.
  2. Absatz 3,Die Anschaffung oder Umrüstung der Anlagen mit Ausnahme von Kachelöfen ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die verwendeten Anlagen (Kompaktanlagen) oder Anlagenteile typen- oder baumustergeprüft sind; die Bestimmungen des Paragraph eins, sind nicht anzuwenden. Diese Voraussetzung ist durch Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens nachzuweisen. Bis zum 1. Jänner 1982 können an Stelle dieser Bestätigung auch Zeugnisse staatlich hiezu autorisierter Prüfanstalten vorgelegt werden. Weiters ist eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens über die sachgemäße Montage erforderlich.
  3. Absatz 4,Bei der Installation eines Kachelofens muß vom ausführenden Unternehmen bestätigt werden, daß der Kachelofen seiner Konstruktion nach als Holzofen ausgeführt und sachgemäß montiert wurde. Die Installation eines Kachelofens ist nur insoweit energiewirtschaftlich zweckmäßig, als der Kachelofen pro Kubikmeter des von diesem Ofen beheizten Raumes nicht mehr als 0,03 m2 Kachelfläche aufweist und der Rechnungsbetrag pro Quadratmeter installierter Kachelfläche 8 000 S nicht übersteigt; die Bestimmungen des Paragraph eins, sind nicht anzuwenden. Die Kubikmeter beheizten Raumes, die Kachelfläche und der Quadratmeterpreis sind durch eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens nachzuweisen.

Schlagworte

typengeprüft, Typenprüfung, Meßeinrichtung, baumeistergeprüft, Steuereinrichtung, Holzkachelofen, Holzdauerbrandofen, Sägespäneofen

Gesetzesnummer

10004312

Dokumentnummer

NOR12047266

Alte Dokumentnummer

N3198011813S