Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4:Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 4 :
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Art. XI BGBl. Nr. 545/1980. Artikel römisch elf, Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,.
Text
Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z. 4)(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:Paragraph 25, (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis,
Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen,
Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung der Volksanwaltschaft sowie gleichartige Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.
(2)Absatz 2,Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.Bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Schlagworte
Ruhebezug, Versorgungsbezug, Pensionskasse, Versorgungseinrichtung
Dokumentnummer
NOR12047281
Alte Dokumentnummer
N3198013006R