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§ 93 EStG 1972

Fassungen
20.12.1980 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 563/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9318.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 9301.01.198717.07.1987 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 9320.12.198031.12.1986 § → § BGBl. Nr. 563/1980
§ 9313.12.197219.12.1980 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

20.12.1980BGBl. Nr. 563/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986danach: BGBl. Nr. 325/1986

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2 :

ab 1. 1. 1981

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Litera c, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,.

Text

römisch sechs. STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)

Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge

Paragraph 93, (1) Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

  1. Ziffer eins
    Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  2. Ziffer 2
    Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
  3. Ziffer 3
    Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen. Die Zinsen aus solchen Teilschuldverschreibungen unterliegen der Kapitalertragsteuer jedoch nicht, wenn der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.
  1. Absatz 2,Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören insbesondere Freianteile, Genußrechte, Sachleistungen, Boni und ähnliche Kapitalerträge, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Bestehen die Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (Paragraph 15, Absatz 2,).
  2. Absatz 3,Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047297

Alte Dokumentnummer

N3198013161R