Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 297/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.01.199331.12.1995 § → § BGBl. Nr. 15/1993 · aufgehoben
Anl. 201.01.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 692/1991
Anl. 201.01.198831.12.1991 BGBl. Nr. 297/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Präferenzzollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 297/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991danach: BGBl. Nr. 692/1991

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Text

Anlage B

Liste jener Waren, für die keine Vorzugszölle zu erheben sind.

Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.

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TARIF                         Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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3501  --   Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

3505  --   Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke

           oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

           Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

      10   - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

             A - Stärkeether und Stärkeester:

                 1 - wasserlösliche

             B - andere

      20   - Leime

3507  --   Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt

           noch inbegriffen:

      90   - andere:

             A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

                 1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5

                     Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                     Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von 5

                     Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                     Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

3809  --   Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

           Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

           Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

           Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

           Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien

           verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

           inbegriffen:

      10   - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten:

             A - Appreturmittel

             B - andere:

                 1 - Hilfsmittel:

                     a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

                         Inhalt von 5 kg oder weniger

                     b - andere

                 2 - sonstige

     (90)  - andere:

      91   - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:

               A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

                   1 - Hilfsmittel:

                       a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

                           Inhalt von 5 kg oder weniger:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                       b - andere:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                   2 - sonstige

      92   - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:

               A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

                   1 - Hilfsmittel:

                       a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

                           Inhalt von 5 kg oder weniger:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                       b - andere:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                   2 - sonstige

      99   - - sonstige:

               A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

                   1 - Hilfsmittel:

                       a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

                           Inhalt von 5 kg oder weniger:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                       b - andere:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                   2 - sonstige

3823  --   Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

           Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

           der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

           (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

           natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

           genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

           Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

           genannt noch inbegriffen:

      10   - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

             Gießereikerne:

             A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

      90   - andere:

             A - Zucker, Stärke, Stärkederivate oder Waren der

                 Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

                     1 - mit einem Gesamtgehalt von 30

                     Gewichtsprozent oder mehr:

                     a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30

                         Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als

                         Stärke zu rechnen sind:

                         1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

                             einem Inhalt von 5 kg oder weniger

                         2 - sonstige

                     b - andere:

                         1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

                             einem Inhalt von 5 kg oder weniger

                         2 - sonstige

6202  --   Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

           (einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

           ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen

           solche der Nummer 6204:

     (10)  - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und

             ähnliche Waren:

      12   - - aus Baumwolle

     (90)  - andere:

      92   - - aus Baumwolle

6204  --   Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke,

           lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

           kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen oder

           Mädchen:

     (10)  - Kostüme:

      12   - - aus Baumwolle

     (20)  - Ensembles:

      22   - - aus Baumwolle

     (30)  - Jacken:

      32   - - aus Baumwolle

     (40)  - Kleider:

      42   - - aus Baumwolle

     (50)  - Röcke und Hosenröcke:

      52   - - aus Baumwolle

     (60)  - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen

             und kurze Hosen:

      62   - - aus Baumwolle

6205  --   Hemden für Männer oder Knaben:

      20   - - aus Baumwolle

6206  --   Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

      30   - - aus Baumwolle

6207  --   Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen,

           Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche

           Waren, für Männer oder Knaben:

     (10)  - Unterhosen:

      11   - - aus Baumwolle

     (20)  - Nachthemden und Pyjamas:

      21   - - aus Baumwolle

6209  --   Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

      20   - - aus Baumwolle

6211  --   Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere

           Bekleidung:

     (40)  - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

      42   - - aus Baumwolle

Gesetzesnummer

10004331

Dokumentnummer

NOR12047377

Alte Dokumentnummer

N3198111090T