Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 664/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 401.01.199331.12.1995 § → § BGBl. Nr. 15/1993 · aufgehoben
Anl. 401.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 664/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Präferenzzollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 664/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 15/1993

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Text

Anlage D

Allgemeine Ursprungsregeln

Regel 1 - Ursprungserzeugnisse

  1. Absatz eins,Für die Anwendung dieses Bundesgesetzes gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes im Sinne von Paragraph 4 :
    1. Litera a
      Erzeugnisse, die vollständig in diesem Land erzeugt worden sind;
    2. Litera b
      Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung auch anderer als der unter Litera a, genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne der Regel 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung im betreffenden begünstigten Land erfüllt werden. Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, sofern den Zollbehörden nicht glaubhaft dargelegt werden kann, daß
    • Strichaufzählung
      die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind, und
    • Strichaufzählung
      sie in dem anderen Land nur eine auf die notwendige Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

Regel 2 - Auslegungsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinne der Regel 1 umfaßt der Begriff „begünstigtes Land'' auch die Hoheitsgewässer dieses Landes sowie den darunter befindlichen Meeresgrund. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebietes des begünstigten Landes, zu dem sie gehören.
  2. Absatz 2,Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis eines begünstigten Landes ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.
  3. Absatz 3,Der in den Anlagen D, E und F verwendete Begriff „Erzeugnis'' umfaßt auch die Begriffe „Artikel'', „Material'', „Ware'' und jeden anderen gleichartigen Ausdruck.

Regel 3 - Vollständig in einem begünstigten Land erzeugte Waren

Im Sinne der Regel 1 Absatz eins, Litera a, gelten als in einem begünstigten Land „vollständig erzeugt'':

  1. Litera a
    Mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;
  2. Litera b
    pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
  3. Litera c
    lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
  4. Litera d
    Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
  5. Litera e
    Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
  6. Litera f
    Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus der See von Schiffen dieses Landes gewonnene Erzeugnisse;
  7. Litera g
    Waren, die an Bord von Fabrikschiffen dieses Landes ausschließlich aus den unter Litera f, genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
  8. Litera h
    Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
  9. Litera i
    Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen;
  10. Litera j
    Waren, die dort ausschließlich aus den unter Litera a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Regel 4 - Ausreichende Be- oder Verarbeitung

  1. Absatz eins,Für die Anwendung der Regel 1 Absatz eins, gelten, unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Absatz 2 und 4, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
  2. Absatz 2,Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste in der Anlage E genannten Ware müssen an Stelle der Bestimmung des Absatz eins, die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Die Einleitenden Bemerkungen zur Liste in der Anlage E finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste in der Anlage E enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Absatz eins, unterliegen.
  4. Absatz 4,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe „Abschnitt'', „Kapitel'' und „Nummer'' bedeuten die Abschnitte, Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummer des Zolltarifs.

Der Begriff „einreihen'' bedeutet die Einreihung von Waren und Vormaterialien in eine bestimmte Nummer.

  1. Absatz 5,Für die Anwendung der Regel 1 Absatz eins, Litera b, gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen:
    1. Litera a
      Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln, Entfernen verdorbener Teile oder ähnliche Behandlungen;
    2. Litera b
      einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
      1. Litera c
        i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
      1. Sub-Litera, i, i
        einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen und dergleichen sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
    3. Litera d
      Anbringen von Warenzeichen, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
    4. Litera e
      einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Bundesgesetz festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
    5. Litera f
      einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
    6. Litera g
      Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter Litera a bis f genannten Behandlungen;
    7. Litera h
      Schlachten von Tieren.

Regel 5 - Ermittlung von „Wert'' und „ab-Werk-Preis''

  1. Absatz eins,Der Begriff „Wert'' in der Liste in der Anlage E bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Als „Zollwert'' gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Artikel römisch sieben, des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981,, festgelegt wird.
  3. Absatz 3,Der Begriff „ab-Werk-Preis'' in der Liste in der Anlage E bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller interner Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird. Heranzuziehen ist der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Vormaterialien und Erzeugnisse.

Regel 6 - Behandlung von Umschließungen

Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Zolltarifs wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt.

Regel 7 - Maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung

  1. Absatz eins,Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Zolltarifs dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 des Zolltarifs einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605.

Demzufolge

  • Strichaufzählung
    stellt jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Zolltarif in eine einzige Nummer eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit dar;
  • Strichaufzählung
    muß bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Nummer des Zolltarifs eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden.
  1. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung der Regel 4 Absatz 4, wird in den Fällen der Anmerkung 6 zum Abschnitt römisch sechzehn des Zolltarifs eine zerlegte oder nicht zusammengebaute Ware der Kapitel 84 oder 85 dann als Einheit behandelt, wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A für die vollständige Ware vorgelegt wird.
  2. Absatz 3,Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
  3. Absatz 4,Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Zolltarif gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 vH des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Regel 8 - Unmittelbare Beförderung

  1. Absatz eins,Im Sinne von Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes gelten als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in das österreichische Zollgebiet befördert:
    1. Litera a
      Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;
    2. Litera b
      Waren, die über das Gebiet anderer Länder als das des begünstigten Ausfuhrlandes befördert werden, auch wenn eine Umladung oder vorübergehende Einlagerung in diesen Ländern erfolgt, sofern die Waren unter der Aufsicht der Zollbehörden dieser Länder geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt sind und dort gegebenenfalls keine andere Behandlung als Ent- oder Verladen, Aufteilen größerer Sendungen in Teilmengen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben;
    3. Litera c
      Waren, die über das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Finnlands, Norwegens, Schwedens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise nach Österreich wiederausgeführt werden, sofern die Waren unter der Aufsicht der Zollbehörden dieser Länder geblieben, dort nicht in den freien Verkehr gelangt sind und dort gegebenenfalls keine andere Behandlung als Ent- oder Verladen, Aufteilen größerer Sendungen in Teilmengen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
  2. Absatz 2,Der Nachweis, daß die im Absatz eins, Litera b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch die Beibringung einer der folgenden Unterlagen bei der zollamtlichen Abfertigung erbracht:
    1. Litera a
      Ein beweiskräftiges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung über das Durchfuhrland oder die Durchfuhrländer erfolgt ist;
    2. Litera b
      eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes oder der Durchfuhrländer erteilte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
      • Strichaufzählung
        Genaue Warenbeschreibung,
      • Strichaufzählung
        Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe oder anderen Transportmittel,
      • Strichaufzählung
        die Bescheinigung über die Voraussetzungen, unter denen der Aufenthalt der Waren stattgefunden hat;
    3. Litera c
      falls die unter Litera a, oder b genannten Nachweise nicht vorliegen, jegliche anderen beweiskräftigen Unterlagen.

Regel 9 - Sonderbestimmungen für Waren von Ausstellungen

  1. Absatz eins,Waren, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und nach Österreich verbracht werden, sind bei der Einfuhr zu Vorzugszöllen abzufertigen, sofern sie die in dieser Anlage vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Ausfuhrlandes anerkannt zu werden, und sofern bei der zollamtlichen Abfertigung der Beweis erbracht wird,
    1. Litera a
      daß ein Ausführer diese Waren unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das ausstellende Land gesandt hat;
    2. Litera b
      daß dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Österreich verkauft oder überlassen hat;
    3. Litera c
      daß die Waren in dem Zustand nach Österreich versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden;
    4. Litera d
      daß die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
  2. Absatz 2,Bei der zollamtlichen Abfertigung ist ein Ursprungsnachweis gemäß Anlage F vorzulegen. Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung müssen darin angegeben sein. Im Bedarfsfall kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Voraussetzungen verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerziellen, industriellen, landwirtschaftlichen und handwerklichen Charakters, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind solche Ausstellungen, die zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen veranstaltet werden.

Regel 10 - Ursprungsnachweise

  1. Absatz eins,Ursprungserzeugnisse sind zu Vorzugszöllen abzufertigen, wenn dem Zollamt ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A gemäß Anlage F vorgelegt wird. Dieses Ursprungszeugnis muß in der Spalte 11 von den Zollbehörden oder von einer anderen Regierungsstelle des begünstigten Ausfuhrlandes bestätigt sein, in den Fällen der Regel 8 Absatz eins, Litera c, von den Zollbehörden der dort genannten Länder.
  2. Absatz 2,Ursprungszeugnisse, die in der Spalte 11 nicht von den Zollbehörden oder von einer anderen Regierungsstelle, sondern von einer anderen, von der Regierung des begünstigten Ausfuhrlandes hiezu ermächtigten Stelle (insbesondere einer Handelskammer oder einer Industrievereinigung) bestätigt sind, werden nur dann anerkannt, wenn diese Stellen mit diesem Land vereinbart worden sind. Einer besonderen Vereinbarung bedarf es nicht, wenn ein begünstigtes Land notifiziert hat, daß eine solche Stelle zur Bestätigung von Ursprungszeugnissen ermächtigt und auch zur Vornahme nachträglicher Überprüfungen von Ursprungszeugnissen bereit ist.
  3. Absatz 3,Soweit es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als 50 000 S je Sendung enthalten, werden Ursprungserzeugnisse, die mit der Post versandt werden, auch dann zu Vorzugszöllen abgefertigt, wenn dem Zollamt eine Ursprungserklärung nach Formblatt APR gemäß Anlage F beigebracht wird.
  4. Absatz 4,Wenn ein begünstigtes Land Österreich im Wege der Zollverwaltung keine Verwaltungshilfe bei der Prüfung der Echtheit und sachlichen Richtigkeit der Ursprungsnachweise leistet, so ist die Anerkennung der in Betracht kommenden Ursprungsnachweise sowie die Anwendung der Vorzugszollsätze zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Ursprungsnachweise bestehen.
  5. Absatz 5,Wenn ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung eines Ursprungsnachweises an die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes gestellt worden ist und innerhalb von sechs Monaten (in den Fällen der Regel 8 Absatz eins, Litera c, innerhalb von acht Monaten) keine Antwort erfolgt ist oder die Antwort unzureichende Angaben enthält, um über die Echtheit des betreffenden Ursprungsnachweises, an dessen Ordnungsmäßigkeit begründete Zweifel bestehen, oder über den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die betreffenden Stellen zu richten. Wenn im Anschluß an dieses Erinnerungsschreiben das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung nicht spätestens nach Ablauf von vier Monaten vorliegt, oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Ursprungsnachweises oder über den tatsächlichen Ursprung zuläßt, so ist davon auszugehen, daß das betreffende begünstigte Land in diesem Fall keine Verwaltungshilfe im Sinne von Absatz 4, leistet, es sei denn, es liegt ein Fall von höherer Gewalt oder es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Regel 11 - Anerkennung der Ursprungsnachweise

  1. Absatz eins,Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sind nur anzuerkennen, wenn die zollamtliche Abfertigung der Waren, auf welche sie sich beziehen, innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach Erteilung der Bestätigung in der Spalte 11 ordnungsgemäß beantragt wird.
  2. Absatz 2,Ursprungszeugnisse können auch nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist anerkannt werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
  3. Absatz 3,Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die einen der beiden folgenden in Rotschrift angesetzten Vermerke tragen: „ISSUED RETROSPECTIVELY'' bzw. „DELIVRE A POSTERIORI'' (nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse) oder „DUPLICATE'' bzw. „DUPLICATA'' (Zweitausfertigungen), sind anzuerkennen, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß sich die Zeugnisse auf die zur zollamtlichen Abfertigung gestellten Waren beziehen.
  4. Absatz 4,Unbedeutende formelle Mängel der Ursprungsnachweise oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Ursprungsnachweisen von den Angaben in der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von den die unmittelbare Beförderung betreffenden Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den den Gegenstand des vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden Waren gegeben ist, und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel keine Zweifel am Ursprung der Waren in dem betreffenden begünstigten Land bestehen.

Regel 12 - Ersatzursprungszeugnisse

  1. Absatz eins,Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder mehrere solche Ursprungszeugnisse können durch eines oder mehrere solche Ursprungszeugnisse ersetzt werden, sofern dies durch das Zollamt geschieht, unter dessen Aufsicht sich die Waren, auf die sich das Ursprungszeugnis bezieht, befinden, und sofern die Waren nicht in den freien Verkehr gelangen, gegebenenfalls ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
  2. Absatz 2,Ersatzursprungszeugnisse gemäß Absatz eins, stellen gültige Ursprungszeugnisse für die Waren, auf die sie sich beziehen, dar. Sie sind über Antrag des Wiederausführers oder des Anmelders auszustellen, der sie in zumindest zweifacher Ausfertigung beizubringen hat.
  3. Absatz 3,Ersatzursprungszeugnisse haben in der rechten oberen Spalte den Namen des Landes anzugeben, in dem sie ausgestellt werden. Sie sind in der Spalte 4 als „replacement certificate'' oder „certificat de remplacement'' zu bezeichnen; weiters sind in dieser Spalte Zahl (Seriennummer) und Ausstellungsdatum des Originalursprungszeugnisses anzuführen. In der Spalte 1 des Ersatzursprungszeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzuführen; in der Spalte 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden. In die Spalten 3 bis 9 sind alle Angaben aus dem Originalursprungszeugnis zu übertragen. In der Spalte 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen. Die Spalte 11 ist von demjenigen Zollamt auszufüllen, das das Ersatzursprungszeugnis ausstellt; seine Verantwortlichkeit beschränkt sich auf die Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses. In die Spalte 12, die vom Wiederausführer zu unterschreiben ist, sind die Angaben betreffend Ursprungs- und Bestimmungsland aus dem Originalursprungszeugnis zu übertragen. Der Wiederausführer, der die Spalte 12 im guten Glauben unterschreibt, ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben des Originalursprungszeugnisses.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Regel 11 finden auch auf Ersatzursprungszeugnisse Anwendung.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten für Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A, die in Österreich ausgestellt werden; sie sind sinngemäß auch auf solche Zeugnisse anzuwenden, die von einer Zollbehörde in einem der in der Regel 8 Absatz eins, Litera c, genannten Länder ausgestellt werden.

Regel 13 - Private Kleinsendungen

  1. Absatz eins,Vorzugszollsätze nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises nach Formblatt A oder nach Formblatt APR auf Ursprungserzeugnisse angewendet, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und wenn bei der zollamtlichen Abfertigung erklärt wird, daß sie den für die Anwendung der Vorzugszollsätze erforderlichen Voraussetzungen entsprechen und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht.
  2. Absatz 2,Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind und sofern auch weder die Beschaffenheit noch die Menge der Waren vermuten läßt, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Der Gesamtwert dieser Waren darf 5 000 S bei Kleinsendungen und 13 000 S bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren nicht überschreiten.

Anmerkung

ÜR: Art. II Z 2, BGBl. Nr. 664/1987

Gesetzesnummer

10004331

Dokumentnummer

NOR12047379

Alte Dokumentnummer

N3198111092T