Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1989 — BGBl. Nr. 664/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199331.12.1995 § → § BGBl. Nr. 15/1993 · aufgehoben
§ 201.07.198931.12.1992 § → § BGBl. Nr. 302/1989
§ 201.01.198830.06.1989 BGBl. Nr. 664/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Präferenzzollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 664/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1989danach: BGBl. Nr. 302/1989

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A bestimmt jene Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle zu erheben sind, sowie auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze.
  2. Absatz 2,Für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten Waren, sind Vorzugszölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszollsätze zu erheben. Dieser beträgt
    1. Ziffer eins
      für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe römisch eins der Anlage C angeführt sind,
      1. Litera a
        65 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes,
      2. Litera b
        50 für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel;
    2. Ziffer 2
      für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe römisch zwei (am wenigsten entwickelte Länder) der Anlage C angeführt sind,
      1. Litera a
        50 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes,
      2. Litera b
        Null für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel.
    Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als 0,05 vH und Bruchteile der in Schilling festgelegten Zollsätze von mehr als S 0,05 auf die erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf die erste Dezimalstelle abzurunden.
  3. Absatz 3,Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951,, jeweils vereinbarten Zollsätze.
  4. Absatz 4,Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze auch für andere als die in der Anlage A genannten Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse festzulegen.
  5. Absatz 5,Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung
    1. Litera a
      einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung nach diesem Bundesgesetz auszuschließen;
    2. Litera b
      die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, auf die unbeschadet ihrer Aufnahme in die Anlage B die Vorzugszollsätze gemäß Absatz 2, anzuwenden sind;
    3. Litera c
      weitere Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, die von der Vorzugszollbehandlung gemäß Absatz 2, ausgenommen sind.
  6. Absatz 6,Verordnungen gemäß Absatz 4 und 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10004331

Dokumentnummer

NOR12047419

Alte Dokumentnummer

N3198112741R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/487/P2/NOR12047419