Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Präferenzzollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1987Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vorzugszollsätze sind auf jene Waren anzuwenden, die im Sinne der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen D, E und F
Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind und
aus diesem Land unmittelbar in das österreichische Zollgebiet befördert worden sind.
(2)Absatz 2,Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung diejenigen begünstigten Länder zu bestimmen, die für Zwecke des Warenursprunges im Sinne des Abs. 1 gemeinsam zu behandeln sind. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis das Ausmaß der wirtschaftlichen und administrativen Zusammenarbeit dieser Länder ebenso zu berücksichtigen wie das Erfordernis einer wirksamen Überprüfung des Warenursprunges.Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung diejenigen begünstigten Länder zu bestimmen, die für Zwecke des Warenursprunges im Sinne des Absatz eins, gemeinsam zu behandeln sind. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis das Ausmaß der wirtschaftlichen und administrativen Zusammenarbeit dieser Länder ebenso zu berücksichtigen wie das Erfordernis einer wirksamen Überprüfung des Warenursprunges.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies zur Erleichterung und Beschleunigung des Zollverfahrens sowie zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist, von den Anlagen D und F abweichende Ursprungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis durch Verordnung festzulegen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, andere als die in der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitsungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis festzulegen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse Österreichs geboten und zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist.Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, andere als die in der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitsungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis festzulegen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse Österreichs geboten und zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist.
(5)Absatz 5,In Angelegenheiten der Handhabung des Abs. 1 kann das Bundesministerium für Finanzen unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern bekanntgegebenen Stellen verkehren.In Angelegenheiten der Handhabung des Absatz eins, kann das Bundesministerium für Finanzen unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern bekanntgegebenen Stellen verkehren.
(6)Absatz 6,Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Ein Ursprungsnachweis ist insbesondere dann sachlich unrichtig, wenn die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes in einem zwischenstaatlichen Überprüfungsverfahren seine Echtheit oder sachliche Richtigkeit nicht ausdrücklich bestätigen.Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Beförderung nach Absatz eins, Litera b, zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Ein Ursprungsnachweis ist insbesondere dann sachlich unrichtig, wenn die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes in einem zwischenstaatlichen Überprüfungsverfahren seine Echtheit oder sachliche Richtigkeit nicht ausdrücklich bestätigen.
(7)Absatz 7,Auf die nach Abs. 6 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.Auf die nach Absatz 6, entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(8)Absatz 8,Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung
Zollgesetz 1955 wiederverlautbart: Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR12047421
Alte Dokumentnummer
N3198112743R