Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat alle Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, soweit diese zur Wahrnehmung der ihm durch die §§ 10 bis 13 übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Der Ermittlung dienen auch die im § 12 vorgesehenen Anzeigen.Paragraph 11, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat alle Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, soweit diese zur Wahrnehmung der ihm durch die Paragraphen 10 bis 13 übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Der Ermittlung dienen auch die im Paragraph 12, vorgesehenen Anzeigen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammern die Mineralölmengen zu schätzen, die bei der zweckentsprechenden Bearbeitung landwirtschaftlich genutzter Flächen mit den im § 10 Abs. 3 aufgezählten Maschinen im gesamten Bundesgebiet in einem Kalenderjahr durchschnittlich je Hektar verbraucht werden; Unterscheidungen nach Kulturarten, nach der Größe der bearbeiteten Flächen und nach der Art der hauptsächlich verwendeten Maschinen sind zulässig. Unter Zugrundelegung des geschätzten Durchschnittsverbrauches ist durch Verordnung zu bestimmen, für welche Mineralölmengen je Hektar, erforderlichenfalls nach Kulturarten, der Größe der bearbeiteten Flächen und der Art der verwendeten Maschinen aufgegliedert, eine Mineralölsteuervergütung geleistet wird.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammern die Mineralölmengen zu schätzen, die bei der zweckentsprechenden Bearbeitung landwirtschaftlich genutzter Flächen mit den im Paragraph 10, Absatz 3, aufgezählten Maschinen im gesamten Bundesgebiet in einem Kalenderjahr durchschnittlich je Hektar verbraucht werden; Unterscheidungen nach Kulturarten, nach der Größe der bearbeiteten Flächen und nach der Art der hauptsächlich verwendeten Maschinen sind zulässig. Unter Zugrundelegung des geschätzten Durchschnittsverbrauches ist durch Verordnung zu bestimmen, für welche Mineralölmengen je Hektar, erforderlichenfalls nach Kulturarten, der Größe der bearbeiteten Flächen und der Art der verwendeten Maschinen aufgegliedert, eine Mineralölsteuervergütung geleistet wird.
(3)Absatz 3,Die Leistung der Mineralölsteuervergütung (§ 10 Abs. 1) und die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Vergütungsbeträge obliegen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Bei den im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sowie bei der Überprüfung von Angaben und Daten, die für die Ermittlung des Vergütungsanspruches im Einzelfall erforderlich sind, haben die Landwirtschaftskammern mitzuwirken. Die Mitwirkung umfaßt die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Anzeigen, Meldungen und anderen Mitteilungen sowie die Ermittlung und Übermittlung von Daten, von denen das Bestehen oder die Höhe eines Vergütungsanspruches abhängt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann darüber hinaus die Landwirtschaftskammern zu einer weiteren Mitwirkung bei der Ermittlung und Überprüfung von Angaben und Daten für die Mineralölsteuervergütung heranziehen, soweit dies für die Durchführung des Vergütungsverfahrens zweckmäßig ist.Die Leistung der Mineralölsteuervergütung (Paragraph 10, Absatz eins,) und die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Vergütungsbeträge obliegen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Bei den im Absatz eins, angeführten Maßnahmen sowie bei der Überprüfung von Angaben und Daten, die für die Ermittlung des Vergütungsanspruches im Einzelfall erforderlich sind, haben die Landwirtschaftskammern mitzuwirken. Die Mitwirkung umfaßt die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Anzeigen, Meldungen und anderen Mitteilungen sowie die Ermittlung und Übermittlung von Daten, von denen das Bestehen oder die Höhe eines Vergütungsanspruches abhängt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann darüber hinaus die Landwirtschaftskammern zu einer weiteren Mitwirkung bei der Ermittlung und Überprüfung von Angaben und Daten für die Mineralölsteuervergütung heranziehen, soweit dies für die Durchführung des Vergütungsverfahrens zweckmäßig ist.
Anmerkung
zu Abs. 2: V: BGBl. Nr. 145/1982
Dokumentnummer
NOR12047476
Alte Dokumentnummer
N31981171070