Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Freilager
§ 20. (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen, der zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist auf Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im Abs. 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.Paragraph 20, (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen, der zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist auf Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im Absatz 2, geforderten Bedingungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (§ 21) vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als 100 000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (Paragraph 21,) vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als 100 000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
(3)Absatz 3,Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.
Schlagworte
Tanklager, Lagerung
Dokumentnummer
NOR12047484
Alte Dokumentnummer
N31981171160