Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 41. (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches MineralölParagraph 41, (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches Mineralöl
in das Freilager aufgenommen wurde;
im Freilager verbraucht wurde;
aus dem Freilager weggebracht wurde.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12047505
Alte Dokumentnummer
N31981171370