Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 44. Der Inhaber eines Flüssiggas-Lieferbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Flüssiggas er an Flüssiggas-Abgabebetriebe geliefert hat. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden solchen belieferten Betrieb dessen Bezeichnung und Anschrift, das Eigengewicht der gelieferten Flüssiggasmengen, der Tag der Lieferung und der Tag der Aufnahme (§ 5 Abs. 1 Z 3) in diesen Betrieb zu ersehen sein. Paragraph 44, Der Inhaber eines Flüssiggas-Lieferbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Flüssiggas er an Flüssiggas-Abgabebetriebe geliefert hat. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden solchen belieferten Betrieb dessen Bezeichnung und Anschrift, das Eigengewicht der gelieferten Flüssiggasmengen, der Tag der Lieferung und der Tag der Aufnahme (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,) in diesen Betrieb zu ersehen sein.
Dokumentnummer
NOR12047508
Alte Dokumentnummer
N31981171400