Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 45. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 39 bis 44) sind in der Regel für Mineralöl am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Wegbringung, des Verbrauches oder der Verwendung und für Flüssiggas am Tag der Lieferung oder der Aufnahme vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.Paragraph 45, (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 39 bis 44) sind in der Regel für Mineralöl am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Wegbringung, des Verbrauches oder der Verwendung und für Flüssiggas am Tag der Lieferung oder der Aufnahme vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörigen Belege eingesehen werden können.
Dokumentnummer
NOR12047509
Alte Dokumentnummer
N31981171410