Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Amtliche Aufsicht
§ 46. (1) Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe, in denen sich ein Freilager befindet, Verwendungsbetriebe, Flüssiggasbetriebe und die im § 15 Abs. 2 und im § 38 Abs. 3 bezeichneten Anlagen unterliegen der amtlichen Aufsicht.Paragraph 46, (1) Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe, in denen sich ein Freilager befindet, Verwendungsbetriebe, Flüssiggasbetriebe und die im Paragraph 15, Absatz 2 und im Paragraph 38, Absatz 3, bezeichneten Anlagen unterliegen der amtlichen Aufsicht.
(2)Absatz 2,Transportmittel und Transportbehältnisse unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen ist, daß damit Mineralöl oder Flüssiggas befördert wird.
(3)Absatz 3,Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder Gegenstand befindet.
Dokumentnummer
NOR12047510
Alte Dokumentnummer
N31981171420