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§ 47 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1982 bis 30.12.1991 — BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4731.12.199131.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 4701.01.198230.12.1991 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 597/1981

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 47, (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl oder Flüssiggas der Besteuerung entzogen wird.

  1. Absatz 2,In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,
    1. Ziffer eins
      in den im Paragraph 46, angeführten Betrieben, Anlagen und Transportmitteln Nachschau zu halten;
    2. Ziffer 2
      Transportbehältnisse (Paragraph 46, Absatz 2,) auf ihren Inhalt zu prüfen;
    3. Ziffer 3
      Mineralölproben, Flüssiggasproben und Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von Mineralöl bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder zu deren Erzeugung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
    4. Ziffer 4
      die Bestände an Mineralöl, an Flüssiggas und an den in Ziffer 3, bezeichneten Waren festzustellen;
    5. Ziffer 5
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;
    6. Ziffer 6
      zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (Paragraphen 39 bis 45) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
    7. Ziffer 7
      Mineralöl und zur Aufnahme von Mineralöl oder Flüssiggas bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von Mineralöl- oder Flüssiggasmengen geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;
    8. Ziffer 8
      bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.
  2. Absatz 3,Besondere Überwachungsmaßnahmen können darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten des Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede beabsichtigte Aufnahme von Mineralöl in den Betrieb oder jede beabsichtigte Wegbringung von Mineralöl anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen bei ihm eingelangt sein müssen.

Schlagworte

Mineralölmenge

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12047511

Alte Dokumentnummer

N31981171430