Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 48. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mineralölmengen (Art und Eigengewicht) und welche zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff in Betracht kommenden Flüssiggasmengen sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden; in einem Verwendungsbetrieb sind nur die Bestände an dem im § 42 bezeichneten Mineralöl, in einem Flüssiggasbetrieb nur die Bestände an Flüssiggas festzustellen. Paragraph 48, Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mineralölmengen (Art und Eigengewicht) und welche zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff in Betracht kommenden Flüssiggasmengen sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden; in einem Verwendungsbetrieb sind nur die Bestände an dem im Paragraph 42, bezeichneten Mineralöl, in einem Flüssiggasbetrieb nur die Bestände an Flüssiggas festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12047512
Alte Dokumentnummer
N31981171440