Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 49. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 39 bis 45 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an Mineralöl (Art und Eigengewicht) oder Flüssiggas in einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, geliefert, aufgenommen, verbraucht, verwendet oder weggebracht wurden. Paragraph 49, Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach Paragraphen 39 bis 45 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an Mineralöl (Art und Eigengewicht) oder Flüssiggas in einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, geliefert, aufgenommen, verbraucht, verwendet oder weggebracht wurden.
Dokumentnummer
NOR12047513
Alte Dokumentnummer
N31981171450