Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 59. Mit der Vollziehung der §§ 10 und 11 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 12 und 13 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des § 57 Abs. 1 richtet sich nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des § 57 Abs. 2 bis 4 richtet sich nach der Zuständigkeit zur Vollziehung der betroffenen Bundesgesetze. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Paragraph 59, Mit der Vollziehung der Paragraphen 10 und 11 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 12 und 13 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Paragraph 57, Absatz eins, richtet sich nach Paragraph 12, des Bundesmineralölsteuergesetzes. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Paragraph 57, Absatz 2 bis 4 richtet sich nach der Zuständigkeit zur Vollziehung der betroffenen Bundesgesetze. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dokumentnummer
NOR12047523
Alte Dokumentnummer
N31981171550