Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Kapitalvermögen
(§ 2 Abs. 3 Z. 5)(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,)
§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:Paragraph 27, (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,
Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
(2)Absatz 2,Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,
Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,
Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden.
(3)Absatz 3,Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.Soweit Einkünfte der im Absatz eins und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
(4)Absatz 4,Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 7000 S jährlich übersteigen.
(5)Absatz 5,Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Kreditunternehmung erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (Paragraph eins, Absatz eins,) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Kreditunternehmung erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.
(6)Absatz 6,Für die Zeit der Hinterlegung von Genußscheinen im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, deren Erwerb nach § 18 Abs. 1 Z. 8 begünstigt war, bei der ausgebenden Kreditunternehmung (§ 7 Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes) sind die Ausschüttungen aus solchen Genußscheinen steuerfrei. Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig gehalten werden, sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des § 23b im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen. Die Bestimmungen des § 23b sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.Für die Zeit der Hinterlegung von Genußscheinen im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, deren Erwerb nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, begünstigt war, bei der ausgebenden Kreditunternehmung (Paragraph 7, Absatz 3, des Beteiligungsfondsgesetzes) sind die Ausschüttungen aus solchen Genußscheinen steuerfrei. Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig gehalten werden, sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des Paragraph 23 b, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen. Die Bestimmungen des Paragraph 23 b, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.
Schlagworte
Gewinnausschüttung, Stille Gesellschaft, Sparbuchzinsen,
Zinsenfreibetrag
Dokumentnummer
NOR12047637
Alte Dokumentnummer
N3198213024R