Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 491/1986Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftssteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Die Abtretung von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen die Übernahme der Haftung im Sinne des § 1a zugesagt hat, an inländische Banken, die Übernahme von Bürgschaften für diese Forderungen, die Rückübertragung der gemäß § 1a garantierten Forderungen an die Verbundgesellschaft sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen von der Verbundgesellschaft sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Abtretungen der Rechte auf Strombezüge aus dem Ausland im Sinne des § 1a sowie Rückübertragungen dieser Rechte an die Verbundgesellschaft stellen keine steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.Die Abtretung von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen die Übernahme der Haftung im Sinne des Paragraph eins a, zugesagt hat, an inländische Banken, die Übernahme von Bürgschaften für diese Forderungen, die Rückübertragung der gemäß Paragraph eins a, garantierten Forderungen an die Verbundgesellschaft sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen von der Verbundgesellschaft sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Abtretungen der Rechte auf Strombezüge aus dem Ausland im Sinne des Paragraph eins a, sowie Rückübertragungen dieser Rechte an die Verbundgesellschaft stellen keine steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, dar.
Schlagworte
Zession, Steuer, Gebühr
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12047705
Alte Dokumentnummer
N3198215399S