Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1984 bis 10.01.1997 — BGBl. Nr. 627/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute11.01.1997 § → § BGBl. II Nr. 6/1997
§ 901.01.198410.01.1997 BGBl. Nr. 627/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 627/1983

Außerkrafttretensdatum

10.01.1997danach: BGBl. II Nr. 6/1997

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1984 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,)

Text

3. ABSCHNITT

Gemeinnützige Einrichtungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können für Kindergärten, Ferienaktionen für Kinder und Jugendliche, Tagesmütteraktionen sowie für Siechen- und Pflegeheime, die nach Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 10 vH des aus der Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten Umsatzes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechnen, wenn sie für keine der in den genannten Betrieben erbrachten Leistungen eine Rechnung im Sinne des Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.
  2. Absatz 2,Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern im Zusammenhang mit Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.
  3. Absatz 3,Betriebe, für welche die Vorsteuern nach dem im Absatz eins, genannten Durchschnittssatz ermittelt werden, gelten als gesondert geführte Betriebe im Sinne des Paragraph 12, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1972.
  4. Absatz 4,Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im Absatz eins, bezeichneten Leistungen (einschließlich der Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016

Gesetzesnummer

10004374

Dokumentnummer

NOR12047839

alte Dokumentnummer

N3198310454N