Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.02.1983 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 46/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 201.02.198330.06.1999 BGBl. Nr. 46/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1983BGBl. Nr. 46/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Prüfungsgebühr und die

Fälligkeit der Prüfungsgebühren

Paragraph 2, (1) Für die Höhe der Prüfungsgebühr für eine Fachprüfung ist der Zeitpunkt der Zulassung des Prüfungswerbers zur Fachprüfung maßgebend.

  1. Absatz 2,Bei der Wiederholung einer Hausarbeit ist für die Höhe der Prüfungsgebühr der Zeitpunkt der Ablieferung der mit "nicht genügend" beurteilten Hausarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung einer Klausurarbeit ist der Zeitpunkt der Ablieferung der mit "nicht genügend" beurteilten Klausurarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung der mündlichen Prüfung, einer mündlichen Teilprüfung oder der gesamten Prüfung (Paragraph 15, Absatz 3, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982) ist der Zeitpunkt des Beschlusses über das Prüfungsergebnis maßgebend.
  2. Absatz 3,Der Prüfungswerber hat die Prüfungsgebühr vor dem Beginn der Fachprüfung, im Falle einer Wiederholungsprüfung vor Beginn der zu wiederholenden Hausarbeit, Klausurarbeit, mündlichen Prüfung, mündlichen Teilprüfung oder Fachprüfung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entrichten.

Gesetzesnummer

10004381

Dokumentnummer

NOR12047843

Alte Dokumentnummer

N3198311206J