Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
30.03.1983 bis 03.07.2002 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute04.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 183/2002
Art. 1530.03.198303.07.2002 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

03.07.2002danach: BGBl. III Nr. 183/2002

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 15

Grenzen der Geschäftstätigkeit

  1. Absatz eins,Der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals und der zu den ordentlichen Kapitalbeständen gehörenden Reserven und überschüsse, jedoch mit Ausnahme der Sonderreserve nach Artikel 20, zu keiner Zeit übersteigen.
  2. Absatz 2,Der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen der Sondergeschäfte der Bank, die im Zusammenhang mit einem Sonderfonds stehen, darf den Gesamtbetrag der zu dem Sonderfonds gehörenden unverminderten Sonderbestände zu keiner Zeit übersteigen.
  3. Absatz 3,Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet, so darf der Gesamtbetrag des ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals den zurückzahlbaren Gesamtkapitalbetrag des von der Bank aufgenommenen Kredits, der in derselben Währung zahlbar ist, zu keiner Zeit übersteigen.
  4. Absatz 4,a) Werden nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Investitionen aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank vorgenommen, so darf der ausstehende Gesamtbetrag 10 vH des Gesamtbetrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank einschließlich der zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen zählenden Reserven und überschüsse, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 20 vorgesehenen Sonderreserve, zu keiner Zeit übersteigen.

b) Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine bestimmte Investition nach Buchstabe a vorgenommen wird, darf ihr Betrag einen vom Gouverneursrat für alle Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten Hundertsatz des Eigenkapitals der betreffenden Einrichtung oder des betreffenden Unternehmens nicht übersteigen. In keinem Fall darf die Bank sich bemühen, durch eine solche Investition eine beherrschende Beteiligung an der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Unternehmen zu erwerben.

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048022

Alte Dokumentnummer

N3198313642L