Rechtstracker.at

Art. 40

Fassungen
30.03.1983 bis 03.07.2002 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 40 heute04.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 183/2002
Art. 4030.03.198303.07.2002 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

03.07.2002danach: BGBl. III Nr. 183/2002

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 40

Verbindungsstelle; Hinterlegungsstellen

  1. Absatz eins,Jedes Mitglied benennt eine geeignete Behörde, mit der sich die Bank im Zusammenhang mit einer sich im Rahmen dieses übereinkommens ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann.
  2. Absatz 2,Jedes Mitglied benennt seine Zentralbank oder eine sonstige der Bank genehme Einrichtung als Hinterlegungsstelle, bei der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann.
  3. Absatz 3,Die Bank kann ihre Vermögenswerte einschließlich Gold und konvertierbarer Währungen bei den Hinterlegungsstellen halten, die das Direktorium bestimmt.

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048047

Alte Dokumentnummer

N3198313667L