Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 40
Verbindungsstelle; Hinterlegungsstellen
(1)Absatz eins,Jedes Mitglied benennt eine geeignete Behörde, mit der sich die Bank im Zusammenhang mit einer sich im Rahmen dieses übereinkommens ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann.
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied benennt seine Zentralbank oder eine sonstige der Bank genehme Einrichtung als Hinterlegungsstelle, bei der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann.
(3)Absatz 3,Die Bank kann ihre Vermögenswerte einschließlich Gold und konvertierbarer Währungen bei den Hinterlegungsstellen halten, die das Direktorium bestimmt.
Dokumentnummer
NOR12048047
Alte Dokumentnummer
N3198313667L