Rechtstracker.at

Art. 49

Fassungen
30.03.1983 bis 03.07.2002 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 49 heute04.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 183/2002
Art. 4930.03.198303.07.2002 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

03.07.2002danach: BGBl. III Nr. 183/2002

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 49

Verteilung der Vermögenswerte

  1. Absatz eins,Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank erfolgt eine Verteilung an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erst, wenn
    1. Litera i
      alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist und
    2. Sub-Litera, i, i
      der Gouverneursrat die Vornahme einer Verteilung beschlossen hat. Dieser Beschluß muß vom Rat mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschließlich der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder gefaßt werden.
  2. Absatz 2,Nachdem ein Beschluß zur Vornahme einer Verteilung nach Absatz 1 gefaßt worden ist, kann das Direktorium mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aufeinanderfolgende Verteilungen der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder vornehmen, bis sämtliche Vermögenswerte verteilt sind. Voraussetzung für eine solche Verteilung ist die vorherige Erfüllung aller ausstehenden Forderungen der Bank gegen jedes Mitglied.
  3. Absatz 3,Vor der Verteilung der Vermögenswerte hat das Direktorium den jeweiligen Anteil eines jeden Mitglieds gemäß dem Verhältnis seines Anteilbesitzes zu den gesamten ausstehenden Anteilen der Bank festzusetzen.
  4. Absatz 4,Das Direktorium hat die zur Verteilung kommenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Verteilung zu bewerten und sodann die Verteilung in folgender Weise vorzunehmen:
    1. Litera a
      Jedem Mitglied wird in seinen eigenen Schuldverschreibungen oder denen seiner amtlichen Stellen oder juristischen Personen innerhalb seiner Hoheitsgebiete, soweit diese Schuldverschreibungen für eine Verteilung verfügbar sind, ein Betrag gezahlt, der wertmäßig seinem verhältnismäßigen Anteil an dem zu verteilenden Gesamtbetrag entspricht.
    2. Litera b
      Jeder einem Mitglied nach der Zahlung gemäß Buchstabe a geschuldete Restbetrag wird in der Währung des Mitglieds gezahlt, soweit die Bank diese Währung besitzt, und zwar bis zum Gegenwert dieses Restbetrags.
    3. Litera c
      Jeder einem Mitglied nach den Zahlungen gemäß den Buchstaben a und b geschuldete Restbetrag wird in Gold oder einer für das Mitglied annehmbaren Währung gezahlt, soweit die Bank Gold oder diese Währung besitzt, und zwar bis zum Gegenwert dieses Restbetrags.
    4. Litera d
      Verbleiben nach den Zahlungen an die Mitglieder gemäß den Buchstaben a bis c noch Vermögenswerte im Besitz der Bank, so werden sie anteilig unter die Mitglieder verteilt.
  5. Absatz 5,Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die von der Bank nach Absatz 4 verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie der Bank vor der Verteilung zustanden.

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048055

Alte Dokumentnummer

N3198313675L