Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1983 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 45/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 301.02.198330.06.1999 BGBl. Nr. 45/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1983BGBl. Nr. 45/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Hausarbeit

Paragraph 3, (1) Nach Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater (Paragraph 13, Absatz 4, der Wirtschaftsteuhänder-Berufsordnung) hat das Kammeramt den Prüfungskandidaten, sofern er nicht von der Ablegung der Hausarbeit befreit ist (Paragraph 13, Absatz 4, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Artikel römisch zwei, Ziffer 9 und 10 der Wirtschaftsteuhänder-Berufsordnung-Novelle 1982), mittels bescheinigter Postsendung unter Setzung einer Frist von acht Wochen zur übernahme des im zugewiesenen Themas der Hausarbeit einzuladen. Kommt der Prüfungskandidat dieser Einladung nicht fristgerecht nach, so ist ihm das Thema mittels bescheinigter Postsendung zuzustellen. Der postbehördlichen Zustellung kommt eine eigenhändige Abholung des Hausarbeitsthemas durch den Prüfungskandidaten oder durch eine von ihm besonders bevollmächtigte Person gegen Bestätigung mit Unterschrift und Datum gleich.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses hat das dem Prüfungskandidaten zuzuweisende Thema einer Themenliste zu entnehmen, die vom Prüfungsausschuß unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, Absatz 6, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung auszuarbeiten ist; diese Liste darf nur den Prüfungskommissionären und den beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten zugänglich sein. Durch die Hausarbeit soll der Prüfungskandidat dartun, daß er imstande ist, einen schwierigen Stoff aus dem Gebiet der von ihm angestrebten Berufsbefugnis zu bearbeiten und unter Anführung der verwendeten maßgeblichen Fachliteratur darzustellen.
  2. Absatz 3,Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Monaten nach der Abholung oder Zustellung des Themas dem Kammeramt abzuliefern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, die vorgenannte Frist auf Antrag des Prüfungskandidaten bei hinreichender Begründung (Paragraph 15 a, Absatz 2, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) entsprechend zu verlängern. Anläßlich der Ablieferung der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat die schriftliche Erklärung abzugeben, daß er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel ausgearbeitet hat.
  3. Absatz 4,Zugleich mit der schriftlichen Mitteilung über eine mit "nicht genügend" beurteilte Hausarbeit (Paragraph 15, Absatz 2 und 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) ist dem Prüfungskandidaten ein neues Hausarbeitsthema zuzuweisen.

Gesetzesnummer

10004380

Dokumentnummer

NOR12048091

Alte Dokumentnummer

N3198320890J