Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
14.01.1989 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 21/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 714.01.198930.06.1999 BGBl. Nr. 21/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.01.1989BGBl. Nr. 21/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 7, (1) Die mündlichen Prüfungen sind in der Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres abzuhalten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Termine für diese Prüfungen festzusetzen und die Prüfungsgegenstände den Prüfungskommissären unter Berücksichtigung der Ausbildung und der beruflichen Praxis der Prüfungskommissäre zuzuteilen, wobei er selbst einen Prüfungsgegenstand übernehmen kann.

  1. Absatz 2,Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder die Landesstelle am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses hat die Prüfungskommissäre, die die Prüfungen abzuhalten haben, unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung, der Tagesordnung und der Namen der Prüfungskandidaten tunlichst zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich einzuladen; ist ein Mitglied verhindert, so hat es das Kammeramt (die Landesstelle) so zeitgerecht zu verständigen, daß sein Stellvertreter noch geladen werden kann. Die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses darf dem Prüfungskandidaten nicht vor der Prüfung bekanntgegeben werden. Der Prüfungskandidat ist zur mündlichen Prüfung erstmalig gemäß Paragraph 15, Absatz 4, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mittels bescheinigter Postsendung einzuladen; jede weitere Einladung im Falle eines Aufschubes gemäß Paragraph 15, Absatz 4, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung oder im Falle der Wiederholung der mündlichen Prüfung (Teilprüfung) hat mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung hat mindestens eine und höchstens zwei Stunden je Bewerber zu betragen; die mündliche Prüfung ist mit höchstens drei Bewerbern gleichzeitig abzuhalten. Sie ist innerhalb eines Tages durchzuführen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung verringert sich entsprechend dem Umfang der Teilprüfung im Verhältnis zum Umfang der gesamten mündlichen Prüfung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Wirtschaftstreuhänder, Berufsanwärter und im Prüfungsverfahren befindliche Personen als Zuhörer zuzulassen, sofern die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Im übrigen ist die mündliche Prüfung nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des Prüfungsvorganges Vertreter zur Prüfung entsenden; diese können auch in die Prüfungsakten Einsicht nehmen.

Gesetzesnummer

10004380

Dokumentnummer

NOR12048095

Alte Dokumentnummer

N3198320894J