Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1983Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Niederschrift und Prüfungszeugnis
§ 9. (1) Die gemäß § 15 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufzunehmende Niederschrift hat die Nahmen der anwesenden Prüfungskommissäre, den Hergang der Prüfungshandlung in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefaßten Beschlüsse wiederzugeben.Paragraph 9, (1) Die gemäß Paragraph 15, Absatz 6, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufzunehmende Niederschrift hat die Nahmen der anwesenden Prüfungskommissäre, den Hergang der Prüfungshandlung in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefaßten Beschlüsse wiederzugeben.
(2)Absatz 2,Die Niederschriften sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufzubewahren und der Ausstellung der Bestätigungen gemäß § 15 Abs. 7 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sowie der Ausstellung der Prüfungszeugnisse zugrunde zu legen; das Prüfungszeugnis hat nur zu bescheinigen, daß der Bewerber die Prüfung bestanden hat.Die Niederschriften sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufzubewahren und der Ausstellung der Bestätigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 7, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sowie der Ausstellung der Prüfungszeugnisse zugrunde zu legen; das Prüfungszeugnis hat nur zu bescheinigen, daß der Bewerber die Prüfung bestanden hat.
Dokumentnummer
NOR12048097
Alte Dokumentnummer
N3198320896J