Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 2. Die Wahlkundmachung hat neben den Angaben gemäß § 47 Abs. 2 WT-KG auch den Hinweis auf die Bestimmung zu enthalten, daß juristische Personen und Personengemeinschaften den Träger ihres Wahlrechtes (einen ihrer im Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen gesetzlichen Vertreter bzw. geschäftsführenden Gesellschafter) bis längstens zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wahlkundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' der Hauptwahlkommission bekanntgeben müssen. Paragraph 2, Die Wahlkundmachung hat neben den Angaben gemäß Paragraph 47, Absatz 2, WT-KG auch den Hinweis auf die Bestimmung zu enthalten, daß juristische Personen und Personengemeinschaften den Träger ihres Wahlrechtes (einen ihrer im Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen gesetzlichen Vertreter bzw. geschäftsführenden Gesellschafter) bis längstens zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wahlkundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' der Hauptwahlkommission bekanntgeben müssen.
Anmerkung
Handels- bzw. Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch, vgl.
BGBl. Nr. 10/1991
Dokumentnummer
NOR12048148
Alte Dokumentnummer
N3198411154J