Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.10.1984 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 382/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 610.10.198430.06.1999 BGBl. Nr. 382/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.10.1984BGBl. Nr. 382/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 6, (1) Die Wahlvorschläge (Paragraph 51, WT-KG) müssen die Wahlwerber, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Berufsbefugnis, des Geburtsdatums und der Anschrift (mit Postleitzahl) des Berufssitzes enthalten; im Falle, daß kein Berufssitz vorhanden ist, ist die Anschrift des Wohnsitzes anzugeben. Die Zustimmung des Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen sein.

  1. Absatz 2,Ist im Wahlvorschlag ein Zustellungsbevollmächtigter angegeben, so hat der Wahlvorschlag den Vor- und Familiennamen, die Berufsbefugnis, das Geburtsdatum, die Anschrift (mit Postleitzahl) sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten.
  2. Absatz 3,Der Wahlvorschlag kann neben der Bezeichnung der Wählergruppe (Paragraph 51, Absatz 4, WT-KG) auch eine Kurzbezeichnung in Buchstaben enthalten.

Schlagworte

Name, Vorname

Gesetzesnummer

10004408

Dokumentnummer

NOR12048152

Alte Dokumentnummer

N3198411158J