Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 6. (1) Die Wahlvorschläge (§ 51 WT-KG) müssen die Wahlwerber, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Berufsbefugnis, des Geburtsdatums und der Anschrift (mit Postleitzahl) des Berufssitzes enthalten; im Falle, daß kein Berufssitz vorhanden ist, ist die Anschrift des Wohnsitzes anzugeben. Die Zustimmung des Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen sein. Paragraph 6, (1) Die Wahlvorschläge (Paragraph 51, WT-KG) müssen die Wahlwerber, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Berufsbefugnis, des Geburtsdatums und der Anschrift (mit Postleitzahl) des Berufssitzes enthalten; im Falle, daß kein Berufssitz vorhanden ist, ist die Anschrift des Wohnsitzes anzugeben. Die Zustimmung des Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen sein.
(2)Absatz 2,Ist im Wahlvorschlag ein Zustellungsbevollmächtigter angegeben, so hat der Wahlvorschlag den Vor- und Familiennamen, die Berufsbefugnis, das Geburtsdatum, die Anschrift (mit Postleitzahl) sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der Wahlvorschlag kann neben der Bezeichnung der Wählergruppe (§ 51 Abs. 4 WT-KG) auch eine Kurzbezeichnung in Buchstaben enthalten.Der Wahlvorschlag kann neben der Bezeichnung der Wählergruppe (Paragraph 51, Absatz 4, WT-KG) auch eine Kurzbezeichnung in Buchstaben enthalten.
Dokumentnummer
NOR12048152
Alte Dokumentnummer
N3198411158J