Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 7. (1) Der amtliche Stimmzettel hat dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu entsprechen. Sein Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Paragraph 7, (1) Der amtliche Stimmzettel hat dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 nicht darstellbar) zu entsprechen. Sein Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen.
(2)Absatz 2,Das Wahlkuvert hat dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu entsprechen. Sein Ausmaß hat ungefähr 10 bis 11 cm in der Breite und 16 bis 17 cm in der Länge zu betragen.Das Wahlkuvert hat dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) zu entsprechen. Sein Ausmaß hat ungefähr 10 bis 11 cm in der Breite und 16 bis 17 cm in der Länge zu betragen.
Dokumentnummer
NOR12048153
Alte Dokumentnummer
N3198411159J