Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 13. Im Wahllokal haben die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß der Nationalratswahlordnung anzufertigen ist, sowie ein Exemplar des WT-KG und dieser Verordnung aufzuliegen. Paragraph 13, Im Wahllokal haben die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß der Nationalratswahlordnung anzufertigen ist, sowie ein Exemplar des WT-KG und dieser Verordnung aufzuliegen.
Dokumentnummer
NOR12048159
Alte Dokumentnummer
N3198411165J