Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
2. ABSCHNITT
Wahl des Vorstandes
§ 23. Der Hauptwahlkommissär hat das gemäß § 62 WT-KG ermittelte Ergebnis der Wahl des Vorstandes und die zu dessen Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen in einer Niederschrift festzuhalten; diese Niederschrift ist von ihm zu unterschreiben. Je eine Gleichschrift (Kopie) der Niederschrift ist dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Präsidium der Kammer vorzulegen. Paragraph 23, Der Hauptwahlkommissär hat das gemäß Paragraph 62, WT-KG ermittelte Ergebnis der Wahl des Vorstandes und die zu dessen Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen in einer Niederschrift festzuhalten; diese Niederschrift ist von ihm zu unterschreiben. Je eine Gleichschrift (Kopie) der Niederschrift ist dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Präsidium der Kammer vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12048169
Alte Dokumentnummer
N3198411175J