Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 18Artikel 3, Paragraph 18
Text
§ 18. (1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können Aktionäre - ausgenommen der Bund - für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von 12 Millionen Schilling je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1). (BGBl. Nr. 231/1955, Z 3; BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 5) Paragraph 18, (1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (Paragraph 22,) durch die Generalversammlung können Aktionäre - ausgenommen der Bund - für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von 12 Millionen Schilling je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,). Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1955,, Ziffer 3,; Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
(2)Absatz 2,Die Generalversammlung ist bei der Wahl an die ihr nach Abs. 1 erstatteten Vorschläge gebunden.Die Generalversammlung ist bei der Wahl an die ihr nach Absatz eins, erstatteten Vorschläge gebunden.
Dokumentnummer
NOR12048285
Alte Dokumentnummer
N3198414138L