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Art. 4 § 25 NBG

Fassungen
01.02.1984 bis 02.05.1998 — BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 2503.05.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 2501.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.02.1984BGBl. Nr. 50/1984

Außerkrafttretensdatum

02.05.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 25, (1) Fünf Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt, die abtretenden Mitglieder des Generalrates können wieder ernannt werden.

  1. Absatz 2,Falls ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied des Generalrates zu ernennen.
  2. Absatz 3,Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied während seiner Funktionsperiode ausscheidet, ist durch die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Für diese Wahl ist Paragraph 18, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Reihe des Ausscheidens der Mitglieder des Generalrates richtet sich nach ihrer Funktionsdauer. Ausgeschiedene Mitglieder des Generalrates können wieder gewählt werden.
  4. Absatz 5,Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen verliert, wird als ausgeschieden betrachtet.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048292

Alte Dokumentnummer

N3198414145L