Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 28Artikel 4, Paragraph 28
Text
§ 28. (1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen. Paragraph 28, (1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.
(2)Absatz 2,Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Generaldirektors oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.
(3)Absatz 3,Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.
Dokumentnummer
NOR12048295
Alte Dokumentnummer
N3198414148L