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Art. 4 § 29 NBG

Fassungen
01.02.1984 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 29 heute01.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 4 § 2901.01.199931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 2901.02.198431.12.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.02.1984BGBl. Nr. 50/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 60/1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 29, (1) In den Sitzungen des Generalrates führt der Präsident oder der ihn vertretende Vizepräsident den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und beider Vizepräsidenten übernimmt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

  1. Absatz 2,Ein Mitglied des Generalrates kann sich durch ein anderes Mitglied des Generalrates vertreten lassen. Die Bevollmächtigung hat für jede einzelne Sitzung schriftlich zu erfolgen. Außer der eigenen kann ein Mitglied des Generalrates nicht mehr als zwei Stimmen führen.
  2. Absatz 3,Der Generalrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
  3. Absatz 4,Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048296

Alte Dokumentnummer

N3198414149L