Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 29Artikel 4, Paragraph 29
Text
§ 29. (1) In den Sitzungen des Generalrates führt der Präsident oder der ihn vertretende Vizepräsident den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und beider Vizepräsidenten übernimmt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz. Paragraph 29, (1) In den Sitzungen des Generalrates führt der Präsident oder der ihn vertretende Vizepräsident den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und beider Vizepräsidenten übernimmt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied des Generalrates kann sich durch ein anderes Mitglied des Generalrates vertreten lassen. Die Bevollmächtigung hat für jede einzelne Sitzung schriftlich zu erfolgen. Außer der eigenen kann ein Mitglied des Generalrates nicht mehr als zwei Stimmen führen.
(3)Absatz 3,Der Generalrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 9)Der Generalrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,) (4)Absatz 4,Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 9)Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
Dokumentnummer
NOR12048296
Alte Dokumentnummer
N3198414149L