Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 30Artikel 4, Paragraph 30
Text
§ 30. (1) In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Dem Staatskommissär und jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben. Paragraph 30, (1) In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Dem Staatskommissär und jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.
(2)Absatz 2,Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden, vom Generaldirektor und vom Staatskommissär, falls er in der Sitzung anwesend war, gefertigt.
Dokumentnummer
NOR12048297
Alte Dokumentnummer
N3198414150L