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Art. 4 § 31 NBG

Fassungen
01.02.1984 bis 02.05.1998 — BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 31 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 3103.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 3101.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.02.1984BGBl. Nr. 50/1984

Außerkrafttretensdatum

02.05.1998danach: BGBl. I Nr. 60/1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 31, (1) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (Paragraph 21,), eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist, so kann diese auf Grund des Beschlusses eines Exekutivkomitees getroffen werden, dem der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Generaldirektor und der Generaldirektorstellvertreter angehören. Die Sitzungen dieses Komitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums und der Generaldirektor oder der Generaldirektorstellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Komitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß Paragraph 21, im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048298

Alte Dokumentnummer

N3198414151L