Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 31Artikel 4, Paragraph 31
Text
§ 31. (1) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist, so kann diese auf Grund des Beschlusses eines Exekutivkomitees getroffen werden, dem der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Generaldirektor und der Generaldirektorstellvertreter angehören. Die Sitzungen dieses Komitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums und der Generaldirektor oder der Generaldirektorstellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Komitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Paragraph 31, (1) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (Paragraph 21,), eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist, so kann diese auf Grund des Beschlusses eines Exekutivkomitees getroffen werden, dem der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Generaldirektor und der Generaldirektorstellvertreter angehören. Die Sitzungen dieses Komitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums und der Generaldirektor oder der Generaldirektorstellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Komitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21 im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen. (2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß Paragraph 21, im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.