Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 34Artikel 4, Paragraph 34
Text
§ 34. (1) Der Generaldirektor führt die Oberleitung sämtlicher Geschäftszweige. Er erstattet in den Sitzungen des Generalrates Bericht und legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind. Paragraph 34, (1) Der Generaldirektor führt die Oberleitung sämtlicher Geschäftszweige. Er erstattet in den Sitzungen des Generalrates Bericht und legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind.
(2)Absatz 2,Der Generaldirektor berichtet dem Präsidenten über die Geschäftsbewegung, Betriebsmittel und die Situation der Bank und hat ihm alle vom Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Im Falle der Verhinderung wird der Generaldirektor vom Generaldirektorstellvertreter oder in dessen Abwesenheit vom rangältesten Direktoriumsmitglied vertreten.
Dokumentnummer
NOR12048301
Alte Dokumentnummer
N3198414154L