Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 35Artikel 4, Paragraph 35
Text
§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktor steht. Paragraph 35, (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktor steht.
(2)Absatz 2,Den einzelnen Direktoren obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium, durch Beschluß des Direktoriums oder durch Verfügung des Generaldirektors übertragen worden ist.
(3)Absatz 3,Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Direktoriums wird dieses in allen ihm als Leiter eines Geschäftszweiges zustehenden Funktionen durch den vom Generalrat bestellten Direktorstellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, so hat das Direktorium über die Vertretung einen Beschluß zu fassen. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 11)Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Direktoriums wird dieses in allen ihm als Leiter eines Geschäftszweiges zustehenden Funktionen durch den vom Generalrat bestellten Direktorstellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, so hat das Direktorium über die Vertretung einen Beschluß zu fassen. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
Dokumentnummer
NOR12048302
Alte Dokumentnummer
N3198414155L