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Art. 4 § 36 NBG

Fassungen
01.02.1984 bis 02.05.1998 — BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 36 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 3603.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 3601.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.02.1984BGBl. Nr. 50/1984

Außerkrafttretensdatum

02.05.1998danach: BGBl. I Nr. 60/1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 36, (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Generaldirektor einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und führt in diesem Fall den Vorsitz. Die Teilnahme der Vizepräsidenten an den Sitzungen des Direktoriums regelt die Geschäftsordnung.

  1. Absatz 2,Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Direktoren und der Vorsitzende anwesend sind.
  2. Absatz 3,Bei der Abstimmung steht dem Generaldirektor und jedem Direktor (oder in Abwesenheit eines Direktors dessen Stellvertreter) je eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet in den vom Generaldirektor geleiteten Sitzungen die Stimme des Generaldirektors. In den Sitzungen, in denen der Präsident den Vorsitz führt, steht diesem eine Stimme nur bei Stimmengleichheit zu.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048303

Alte Dokumentnummer

N3198414156L